Satzung
§1
Der Verein führt den Namen „Löstige Höndche“ e. V. Nettersheim mit Sitz in 53947 Nettersheim, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Wahrung des karnevalistischen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch karnevalistische Veranstaltungen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, minderjährige Personen nur mit Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten bzw. durch Antrag des/der Erziehungsberechtigten. Der Aufnahmeantrag kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§6
Die Mitgliedschaft wird beendet:
- durch freiwilligen Austritt
- durch Tod
- durch Ausschließung
Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die fälligen Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden, und zwar beim Vorstand des Vereins. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand binnen zwei weiterer Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§7
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§8
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem jeweiligen Sitzungspräsidenten (ohne Stimmrecht). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
§9
Einmal im Jahr, und zwar in der Regel am ersten Samstag nach Aschermittwoch, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstande,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens fünf Tagen einzuberufen. Findet die Mitgliederversammlung am ersten Samstag nach Aschermittwoch statt, ist eine besondere Einladung nicht erforderlich, wenn diese im allgemeinen Karnevalsprogramm erwähnt worden ist.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher aktiver Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienen erforderlich.
Zu den Versammlungen können Nichtmitglieder zugelassen werden.
§ 10
Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchengemeinschaft Nettersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Nettersheim, den 28.12.2011